> Private Krankenversicherung
> Wie kalkuliert die Private Krankenversicherung?
Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen beträgt entsprechend gesetzlicher Vorgaben 3,5 Prozent. Eine Verzinsung von 3,5 Prozent ist auch bei schlechter konjunktureller Entwicklung erzielbar. Würde man eine höhere Verzinsung zugrunde legen, würde man das Risiko eingehen, dass in Zeiten schlechter konjunktureller Lage der Marktzins unter dem kalkulierten Zins liegen würde. Folglich könnte dann die Alterungsrückstellung nicht in der vorgesehenen Höhe aufgebaut werden. Wenn der Marktzins über 3,5 Prozent liegt, dann entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als "überzinsen" bezeichnet werden.
Diese Überzins werden insbesondere für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter oder für Beitragsrückstellungen verwendet. § 12 a Abs. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt die Verwendung sowie die Aufteilung des Überzins. 90 Prozent dieses Überzinsen müssen den Versicherten für eine Beitragsentlastung im Alter zugute kommen. Dabei werden 50 Prozent allen Versicherten gutgeschrieben, die weiteren 50 Prozent sind direkt für die über 65jährigen bestimmt. Diese Beiträge werden innerhalb von drei Jahren zur Prämienermäßigung bzw. zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen verwendet.
Seit dem 01.01.2000 müssen neu Versicherte laut Gesetzgeber einen zusätzlichen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag bezahlen. Dieser Zuschlag wird in der Regel ab dem 21sten Lebensjahr und bis zum 60sten Lebensjahr berechnet. Diese Mittel werden verzinslich angelegt und - ohne Abzug etwaiger Kosten - dafür verwendet, um Beitragserhöhungen ab dem 65sten Lebensalter aufzufangen.
Damit kann der Betrag konstant gehalten werden, und selbst dann, wenn die Kosten im Gesundheitswesen weiter steigen. Natürlich ist das Ausmaß der finanzierenden Beitragsstabilität individuell unterschiedlich. Personen, die früh zur Privaten Krankenversicherung kommen, also bspw. bereits mit 30 Jahren, bilden aus dem Zuschlag mehr Mittel zur Finanzierung der Beitragsentlastung im Alter als Personen, die bspw. erst mit 50 zur Privaten Krankenversicherung kommen. Die derzeitigen Prognosen sagen für einen 30jährigen voraus, dass der Beitrag ab 60 Jahren bis zum 80sten Lebensjahr selbst dann konstant bleibt, wenn die Gesundheitskosten so steigen wie in der Vergangenheit. Ab dem 80sten Lebensjahr kann es dann sogar zu einer Beitragssenkung kommen, wenn noch Mittel aus dem Zuschlag vorhanden sind. Eine frühere Beitragssenkung ist vom Gesetzgeber leider nicht erlaubt. Auch die bereits vor dem 01.01.2000 in der Privaten Krankenversicherung Versicherten können an dem Beitragszuschlag teilnehmen.
Weitere Informationen hier: Portabilität der Alterungsrückstellung.