> Private Krankenversicherung
> Bleibt Ihre Private Krankenversicherung im Alter bezahlbar?
Selbstverständlich kann ein Versicherter unter Einhaltung einer jähr-
lichen Kündigungsfrist seinen Versicherungsvertrag kündigen.
Das Versicherungsunternehmen seinerseits kann nicht kündigen.
Die Private Krankenversicherungsunternehmen haben in der Voll-
versicherung ausdrücklich auf das Kündigungsrecht in den Vertrags-
bedingungen verzichtet. Häufig wird die Frage gestellt, ob der Versicherte bei einer Kündigung "seine"
bereits "angesparte Alterungs-
rückstellung" ausgezahlt bekommt. Diese Frage ist mit "Nein" zu beantworten. Denn die Alterungsrückstellung wird nicht pro Person, sondern jeweils für eine Gruppe von Versicherten (z.B. alle Versicherten eines Tarifs) gebildet. Sie ist also nicht individualisiert.
Scheidet jemand z.B. durch Kündigung aus, dann kommt die bereits vorhandene Alterungsrückstellung den verbliebenen Versicherten in dem jeweiligen Tarif zugute.
Erst Mitte 1996 hat auch eine unabhängige Expertenkommission, die auf Initiative des Deutschen Bundestages beim Bundesfinanzministerium eingerichtet wurde, die Mitgabe von Alterungsrückstellungen als einen nicht praktikablen Vorschlag abgelehnt.
Auch mit der Gesundheitsreform von 2007 ist die Portabilität der Alterungsrückstellungen nicht möglich. Nur bei einen Wechsel in den Basistarif werden ab 2009 die anteiligen Rückstellungen mitgenommen. Der Algorithmus für die Höhe steht noch nicht fest.
Siehe auch Portabilität der Alterungsrückstellung und Tarifwechsel innerhalb PKV.