> Private Krankenversicherung
     > Wie kalkuliert die Private Krankenversicherung?

Die Beitragsanpassungsklausel

Da neue Entwicklungen aus der Vergangenheit heraus nicht immer statistisch berücksichtigt werden können, müssen Beiträge regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Aufgrund der sog. Beitragsanpassungsklausel darf eine Prämienänderung gemäß § 12 b VAG nur dann vorgenommen werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Zum Treuhänder darf nur derjenige bestellt werden, der fachlich geeignet, zuverlässig und vor allem vom jeweiligen Versicherungsunternehmen unabhängig ist. Er muss über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämien-
kalkulation in der Krankenversicherung
verfügen.

Der Treuhänder muss überprüfen, ob die Prämienänderung mit den dafür bestehenden Vorschriften im Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen sowie die hierfür notwendigen Nachweise und Daten vorzulegen. In den technischen Grundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrück-
stellungen
sowie die verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathe-
matischen Formeln vollständig anzugeben. Bei einer Unterdeckung von 5 Prozent p.a. darf der Betrag angepasst werden. Bei einer Untedeckung von 10 Prozent muss der Beitrag angepasst werden.


zurück